Verein zur Förderung
von Schloss Dagstuhl – Leibniz-Zentrum für Informatik
Satzung (als pdf)
in der Fassung vom Tag der Gründung am 06.05.2014, geändert am 01.12.2021
§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Verein zur Förderung von
Schloss Dagstuhl – Leibniz-Zentrum für Informatik.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wadern.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Schloss Dagstuhl – Leibniz-Zentrum für Informatik.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in Schloss Dagstuhl – Leibniz-Zentrum für Informatik sowie durch die Verwaltung im mit vergleichbarer Zielsetzung treuhänderisch anvertrauter Mittel
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
- Der Beitritt ist jederzeit möglich. Er geschieht auf Empfehlung zweier Mitglieder durch einen an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet außer bei Tod oder Auflösung der juristischen Person
- durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist.
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, die erfolgt, wenn sich das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand befindet und der Rückstand trotz Mahnung, Fristsetzung und Androhung der Streichung nicht binnen drei Monaten nach der Androhung des Ausschlusses getilgt worden ist.
- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe der Beiträge und die Einzelheiten ihrer Entrichtung.
- Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
- Änderung der Satzung.
- Auflösung des Vereins und die Bestimmung über das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vereins durch Einladung in Textform, dies schließt E-Mail ausdrücklich ein, unter Mitteilung der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern für erforderlich gehalten wird oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
Mitgliederversammlungen können auch online mithilfe gängiger Videokonferenz-Software abgehalten werden. - Der Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung, in seiner Abwesenheit ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied. Für den Fall der Abwesenheit des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen; die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und in der Versammlung vorzulegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und der vertretenen Mitglieder gefasst.
- Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds, über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins und die Bestimmung über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel aller Vereinsmitglieder. In diesen Fällen ist schriftliche Stimmabgabe möglich, Vertretung dagegen ausgeschlossen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Anzahl von Vorstandsmitgliedern wählen.
- Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den ersten stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister).
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er trifft seine Entscheidung mit Mehrheit seiner Mitglieder.
- Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte Einzelvollmacht erteilen und auch weitere Vorstandmitglieder bevollmächtigen.
§ 8 – Beiträge und Spenden
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag für natürliche Personen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge der juristischen Personen sollen höher liegen; sie sind jeweils mit dem Vorstand zu vereinbaren.
- Die Beiträge werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Besteht im Falle des Eintritts in den Verein die Mitgliedschaft weniger als sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres, ist nur der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
- Darüber hinaus nimmt der Verein jederzeit von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern Spenden zur Förderung des Vereinszwecks entgegen.
§ 9 – Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Bei Zielerreichung oder bei endgültiger Vereitelung des Zieles durch Beschluss des Vorstandes.
- Bei rechtskräftiger Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit.
- Nach Auflösung des Vereins findet die Abwicklung durch den Vorstand als Liquidator statt.
- Das Vereinsvermögen ist auf die Schloss Dagstuhl – Leibniz-Zentrum für Informatik GmbH zu übertragen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zecke zu verwenden hat. Sollte die Schloss Dagstuhl – Leibniz-Zentrum für Informatik GmbH im Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr gemeinnützig oder aufgelöst sein, so fällt das Vermögen an die Gesellschaft für Informatik e.V., Bonn, die es ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Informatik zu verwenden hat.
§ 10 – Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sowie für den Beschluss über den Vermögensanfall nach Auflösung des Vereins ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Saarbrücken, den 06.05.2014 / 01.12.2021